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Wer ist wann zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet?
Stand: 1. September 2026 · nächste Durchsicht geplant für Oktober 2026
Die Schwellenwerte haben sich 2026 grundlegend geändert, die deutsche Umsetzung steht nach dem hier dokumentierten Stand noch aus, und zwei ESRS-Fassungen sind nebeneinander anwendbar. Diese Seite fasst zusammen, was sich belegen lässt — und benennt, was offen ist.
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 („Omnibus I“) müssen beide Schwellen überschritten sein: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse. Die Kapitalmarktorientierung ist kein eigenständiges Kriterium mehr. Unternehmen zwischen 250 und 1.000 Beschäftigten fallen aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 19. März 2027 Zeit für die Umsetzung; die Anwendung ist grundsätzlich für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen.
Die Zahlen
Schwellenwerte und Fristen im Überblick.
| Regelung | Schwellenwerte | Umsetzung / Anwendung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| CSRD nach Omnibus I | > 1.000 Beschäftigte und > 450 Mio. € Nettoumsatz | Umsetzung bis 19.03.2027, Anwendung grundsätzlich ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen | Richtlinie (EU) 2026/470, im Amtsblatt am 26.02.2026 |
| Verschiebung der Wellen 2 und 3 | — | Anwendungszeitpunkte um zwei Jahre verschoben; durch Omnibus I weitgehend überholt | Richtlinie (EU) 2025/794 |
| ESRS, Fassung 2023 | — | weiterhin anwendbar für Geschäftsjahre vor dem 01.01.2027 | Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 |
| ESRS, überarbeitete Fassung | rund 61 % weniger verpflichtende Datenpunkte, etwa 75 statt 91 Offenlegungsanforderungen | verpflichtend ab Geschäftsjahren, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen; für frühere Geschäftsjahre Wahlrecht | C(2026) 5010 final vom 03.07.2026 |
| Lieferketten-Sorgfaltspflichten | > 5.000 Beschäftigte und > 1,5 Mrd. € Umsatz | Umsetzung bis 26.07.2028, Anwendung ab 26.07.2029 | Richtlinie (EU) 2026/470 |
Deutschland
Stand der nationalen Umsetzung.
Solange das Umsetzungsgesetz nicht verkündet ist, gelten die Vorschriften des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes fort — insbesondere die §§ 289b bis 289e und §§ 315b bis 315c HGB. Die Umsetzungsfrist der ursprünglichen CSRD lief am 6. Juli 2024 ab; sie wurde nicht eingehalten.
Fachlich umstritten ist die im Änderungsantrag angelegte Frage, ob neu erfasste Unternehmen rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 berichten müssten. Standardsetzer und Berufsstand haben dagegen Bedenken angemeldet. Das ist eine der Fragen, bei denen eine Antwort ohne Fassungs- und Datumsangabe wertlos ist.
Wenn keine Pflicht besteht
Der freiwillige Standard für kleinere Unternehmen.
Mit den neuen Schwellenwerten fallen viele Unternehmen aus der Pflicht. Die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsdaten verschwindet damit nicht: Sie kommt weiterhin von Kunden, Banken und Versicherern — nur ohne gesetzlichen Rahmen, der den Umfang begrenzt.
Für diesen Fall steht ein freiwilliger Berichtsstandard bereit, der für Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte gedacht ist und deutlich schlanker ausfällt als die ESRS. Sein praktischer Wert liegt weniger in der Berichterstattung selbst als darin, den Umfang der Anfragen aus der Lieferkette auf ein definiertes Maß zu begrenzen.
Was das für berichtspflichtige und freiwillig berichtende Unternehmen bedeutet →
Häufige Fragen
Ab welcher Größe besteht eine CSRD-Berichtspflicht?
Nach der Richtlinie (EU) 2026/470 müssen beide Schwellen überschritten sein: mehr als 1.000 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt und mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse. Die Kapitalmarktorientierung ist kein eigenständiges Kriterium mehr. Unternehmen zwischen 250 und 1.000 Beschäftigten fallen damit aus dem Anwendungsbereich heraus.
Bis wann müssen die Mitgliedstaaten die Änderungen umsetzen?
Bis zum 19. März 2027. Die Anwendung ist grundsätzlich für Geschäftsjahre vorgesehen, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Gilt in Deutschland bereits die CSRD?
Nach dem hier dokumentierten Stand ist das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verkündet. Der Regierungsentwurf liegt als Bundestagsdrucksache 21/1857 vom 29. September 2025 vor; ein Änderungsantrag mit den neuen EU-Schwellenwerten wurde am 31. März 2026 vorgelegt, die öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss fand am 13. April 2026 statt. Bis zur Verkündung gelten die Vorschriften des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes fort, insbesondere die §§ 289b bis 289e und §§ 315b bis 315c HGB. Prüfen Sie den aktuellen Verfahrensstand, bevor Sie diese Angabe verwenden.
Was gilt für Unternehmen, die aus der Pflicht herausfallen?
Für sie steht ein freiwilliger Berichtsstandard zur Verfügung, der für Unternehmen bis 1.000 Beschäftigte gedacht ist. Er ist deutlich schlanker als die ESRS und wird in der Praxis häufig von Geschäftspartnern und Banken angefragt, auch ohne gesetzliche Pflicht.